Donnerstag, Dezember 5, 2024

Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein hat den Namen „FreizeitSportVerein Elm-Lappwald e.V.“. Er hat seinen Sitz in Königslutter. Er wurde am 16. Dezember 2012 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.  Der Vereinszweck besteht in der Pflege und Förderung des Sports. Besondere Schwerpunkte sind

–    die Jugendarbeit

–    die Förderung der Jugendhilfe

–    die Förderung der Erziehung

–    die Förderung des Gesundheitssports

–    die Förderung des Freizeitsports

2.  Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch

–    die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, das Anbieten von Kursen

–    die Durchführung von Freizeit- und Trainingscamps mit Übernachtungen

–    die Förderung sportartübergreifender Sportangebote und Feriensportwochen

–    die Übernahme der Trägerschaft für Ganztagsangebote von Schulen

–    die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen

3.  Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.  Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1.  Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes Niedersachsen und des Kreissportbundes Helmstedt; er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

2.   Der Verein kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Weitere Einzelheiten sind in der Beitritts-, Beitrags- und Austrittsordnung (BBAO) geregelt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

3.  Kurzzeitmitglieder schließen eine im Voraus zeitlich befristete Mitgliedschaft ab

4.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

–     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

–     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

–     wegen groben unsportlichen Verhaltens.

      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5.  Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

6.  Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

7.  Alles Weitere regelt die Beitritts-, Beitrags- und Austrittsordnung (BBAO).

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.  Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen nicht zu decken ist (z.B. Finanzierung eines Projektes), kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen

3.  Alles Weitere regelt die Beitritts-, Beitrags- und Austrittsordnung (BBAO).

§ 9 Rechte und Pflichten

1.    Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3.  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

–    der Vorstand

–    die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus.

–    der/dem Vorsitzenden
–    der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

2.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und deren Leitung festzulegen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3.  Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der stellv. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende. Jede/jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

5.  Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

6.  Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

7.  Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Halbjahr statt.

2.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

–    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

–    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers

–    Entlastung und Wahl des Vorstands

–    Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

–    Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

–    Genehmigung des Haushaltsplans

–     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

–    Entscheidung in Berufungsfällen über:

–    die Aufnahme neuer Mitglieder

–    den Ausschluss von Mitgliedern

–    Ernennung von Ehrenmitgliedern

–    Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Email und Bekanntgabe auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2.    Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

4.  Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.  Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seiner/ihrer Stellvertreterin, seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht.

      Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

3.  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/ dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.    Aktives und passives Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 19 Kassenprüfung

1.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2.   Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Schlussbestimmungen

1.  Das Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, redaktionelle Änderungen in dieser Satzung im Zeitraum zwischen zwei Versammlungen vorzunehmen, sofern das Registergericht, die Finanzämter, der deutsche olympische Sportbund (DOSB) und der Landesportbund Niedersachsen (LSB) sofort wirksame bzw. wiederkehrende Aktualisierungen verlangen. Der Sinngehalt der Satzung darf dadurch nicht verändert werden

Stand: 13.11.2015